Umsatzsteuer bei Massagen: Kleinunternehmerregelung und richtige Rechnungen
Beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es ein Kreuz, das man in dreißig Sekunden setzt und das den Rest des Jahres bestimmt. Es lohnt sich, vorher zwei Minuten nachzudenken.
Kurzantwort
Wellnessmassagen sind umsatzsteuerpflichtig mit 19 Prozent — die Befreiung für Heilbehandlungen greift nicht. Wer im Vorjahr unter 25.000 Euro Umsatz lag und im laufenden Jahr unter 100.000 Euro bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen und weist keine Umsatzsteuer aus. Für Anbieter mit Privatkundschaft ist das fast immer die bessere Wahl.
Warum die Heilbehandlungs-Befreiung nicht gilt
§ 4 Nr. 14 UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten erbracht werden. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: die richtige Qualifikation und ein therapeutischer Zweck.
Wellnessmassage erfüllt beides nicht. Selbst ein staatlich geprüfter Masseur, der eine Wellnessanwendung ohne ärztliche Verordnung anbietet, erbringt insoweit eine steuerpflichtige Leistung. Die Trennlinie ist dieselbe wie beim Heilpraktikerthema — nur diesmal mit steuerlicher Konsequenz.
Manche versuchen, die Steuerbefreiung durch therapeutisch klingende Formulierungen zu erreichen. Das ist der schlechteste denkbare Weg: Steuerlich bringt es nichts, weil die Qualifikation fehlt — und rechtlich bringt es dir das Heilpraktikergesetz und mögliche Abmahnungen ins Haus.
Die Kleinunternehmerregelung seit 2025
Zum 1. Januar 2025 wurde § 19 UStG neu gefasst. Die aktuellen Eckwerte:
| Kriterium | Wert | Anmerkung |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | ≤ 25.000 € | Gesamtumsatz, nicht Gewinn |
| Umsatz im laufenden Jahr | ≤ 100.000 € | Bei Überschreiten endet die Regelung sofort |
| Im Gründungsjahr | ≤ 25.000 € | Es zählt der tatsächliche Umsatz des Gründungsjahres |
Wichtig an der Neuregelung: Die 100.000-Euro-Grenze wirkt unterjährig. Wird sie überschritten, ist der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, bereits regelbesteuert. Für Einzelmasseure ist das praktisch bedeutungslos — 100.000 Euro Umsatz allein aus Massagen erreicht kaum jemand. Die 25.000-Euro-Grenze dagegen ist realistisch erreichbar.
60 Euro pro Stunde, 8 Massagen pro Woche, 45 Arbeitswochen: 21.600 Euro Umsatz im Jahr. Damit bleibst du unter der Grenze. Bei 10 Massagen pro Woche sind es 27.000 Euro — die Regelung endet zum Folgejahr. Wer das kommen sieht, plant die Preisanpassung rechtzeitig, statt sie im Januar überraschend zu brauchen. Wie du grundsätzlich kalkulierst, steht in Preise kalkulieren.
Kleinunternehmer: ja oder nein?
| Dafür | Dagegen |
|---|---|
| Du kannst 19 % günstiger anbieten oder mehr behalten | Kein Vorsteuerabzug auf Liege, Öle, Miete, Website |
| Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen | Bei Firmenkunden wirkt der fehlende Ausweis manchmal unprofessionell |
| Deutlich einfachere Buchhaltung | Der Wechsel zur Regelbesteuerung braucht eine Preisanpassung |
| Bei Privatkunden zählt nur der Endpreis — der ist niedriger | Bindung an den Verzicht für fünf Jahre, wenn du freiwillig zur Regelbesteuerung optierst |
Meine Faustregel: Wer überwiegend Privatkunden massiert und mit überschaubarer Ausstattung startet, nimmt die Kleinunternehmerregelung. Wer im ersten Jahr 15.000 Euro in Räume und Einrichtung steckt oder überwiegend Firmenkunden bedient, rechnet nach — dort kann der Vorsteuerabzug den Ausschlag geben.
Die Rechnung: Pflichtangaben nach § 14 UStG
- Vollständiger Name und Anschrift von dir und dem Leistungsempfänger
- Deine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung, zum Beispiel „Wellnessmassage, 60 Minuten“
- Zeitpunkt der Leistung
- Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen
- Steuersatz und Steuerbetrag — oder bei Kleinunternehmern der Hinweis auf die Steuerbefreiung
Für Rechnungen bis 250 Euro gelten nach § 33 UStDV erleichterte Anforderungen: Da genügen dein Name und deine Anschrift, das Datum, die Leistungsbeschreibung, der Bruttobetrag und der Steuersatz beziehungsweise der Befreiungshinweis. Damit fällt der Alltag einer Massagepraxis fast vollständig unter die Kleinbetragsregelung.
Der Hinweistext für Kleinunternehmer
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Das genügt. Was du auf keinen Fall tun darfst: einen Umsatzsteuerbetrag oder einen Prozentsatz ausweisen. Wer als Kleinunternehmer versehentlich „19 % MwSt.“ auf die Rechnung schreibt, schuldet diesen Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt — auch wenn er ihn nie eingenommen hat.
Der häufigste Fehler passiert nicht bei Rechnungen, sondern bei Standardvorlagen: eine Word-Datei aus dem Netz, eine Kassen-App mit voreingestelltem Steuersatz, ein Gutscheinformular mit „inkl. MwSt.“. Prüfe jede Vorlage einmal gründlich, bevor du sie hundertmal benutzt.
Gutscheine — der Sonderfall
Gutscheine sind steuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Ein Gutschein über „eine 60-Minuten-Wellnessmassage“ ist ein Einzweckgutschein, weil Leistung und Steuersatz feststehen — die Steuer entsteht bereits beim Verkauf. Ein Wertgutschein über 50 Euro, einlösbar für alles im Angebot, ist ein Mehrzweckgutschein; hier entsteht die Steuer erst bei der Einlösung. Als Kleinunternehmer betrifft dich das nicht — ein weiteres Argument für die Regelung im ersten Jahr.
Was du sonst aufzeichnen musst
Als Einzelunternehmer genügt in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen minus Betriebsausgaben. Was du brauchst, ist erstaunlich wenig — aber es muss vollständig sein:
- Eine fortlaufende Liste aller Einnahmen mit Datum
- Alle Belege für Betriebsausgaben, zehn Jahre aufbewahrt
- Bei Barzahlung: eine geordnete Aufzeichnung der Tageseinnahmen
- Die Anlage EÜR und die Anlage G beziehungsweise S in der Steuererklärung
Eine Registrierkasse ist nicht vorgeschrieben. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, muss allerdings die Anforderungen an manipulationssichere Aufzeichnungssysteme erfüllen — dann lieber gleich die technisch geprüfte Variante wählen oder ganz bei einem einfachen Kassenbuch bleiben.
Häufige Fragen
Sind Wellnessmassagen umsatzsteuerpflichtig?
Ja, mit 19 Prozent. Die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Heilbehandlungen durch entsprechend qualifizierte Berufe.
Wie hoch sind die Grenzen der Kleinunternehmerregelung?
Seit 2025: 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Sollte ich die Regelung nutzen?
Bei Privatkundschaft und kleinem Start meist ja. Bei hohen Anfangsinvestitionen oder überwiegend Firmenkunden lohnt eine Rechnung.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Keinesfalls einen Steuersatz oder Steuerbetrag ausweisen.
Was muss auf einer Massagerechnung stehen?
Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Datum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Entgelt und Steuersatz beziehungsweise Befreiungshinweis. Bis 250 Euro gelten Erleichterungen.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?
Ab dem Folgejahr — beziehungsweise bei der 100.000-Euro-Grenze sofort — bist du regelbesteuert. Dann musst du Umsatzsteuer ausweisen und abführen, darfst aber Vorsteuer ziehen. Plane die Preisanpassung rechtzeitig.
Brauche ich einen Steuerberater?
Bei überschaubaren Zahlen und Einnahmenüberschussrechnung nicht zwingend. Eine einmalige Beratung im Gründungsjahr ist trotzdem gut investiertes Geld — allein wegen der Weichenstellung bei § 19.
Quellen und Anlaufstellen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 — Kleinunternehmerregelung in der ab 2025 geltenden Fassung
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Nr. 14 — Steuerbefreiung für Heilbehandlungen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 14 und 14c — Rechnungsangaben und unrichtiger Steuerausweis
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 — Kleinbetragsrechnungen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Absatz 3 — Einnahmenüberschussrechnung
- Dein Finanzamt sowie eine Steuerberatung — für die verbindliche Auskunft in deinem Fall
Keine Steuerberatung. Diese Seite gibt Erfahrungen und den Stand vom 31. Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Grenzen, Sätze und Verfahren ändern sich regelmäßig. Verbindliche Auskunft geben dir dein Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater.