Heilmittelwerbegesetz: Welche Wirkaussagen auf Website und Flyer erlaubt sind
Von allen Rechtsthemen ist dieses das mit dem höchsten Ärger-pro-Aufwand-Verhältnis. Niemand kontrolliert deine Griffe. Aber deine Website liest jeder — auch der Mitbewerber zwei Orte weiter, der gerade einen Anwalt beauftragt hat.
Kurzantwort
Wirb mit dem Erlebnis, nicht mit der Wirkung. Alles, was nach Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Beschwerden klingt, ist angreifbar — über das HWG, über das UWG und im Zweifel über das Heilpraktikergesetz. Der sichere Stil beschreibt Ablauf, Dauer, Atmosphäre und Gefühl. Er verkauft nicht schlechter. Er verkauft anders.
Drei Gesetze, ein Problem
Es hilft, die drei Ebenen auseinanderzuhalten, weil sie unterschiedlich zuschlagen:
- HWG — das Heilmittelwerbegesetz regelt Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für Verfahren und Behandlungen mit Bezug auf Krankheiten. Es verbietet unter anderem irreführende Angaben und schränkt bestimmte Werbeformen ein.
- UWG — das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Waffe: Über das UWG mahnen Wettbewerber und Verbände ab. Es macht aus einem HWG-Verstoß eine Kostenrechnung.
- HeilprG — wer mit Heilwirkung wirbt, stellt sich selbst als Behandler dar. Das kann zusätzlich die Frage nach der Heilpraktikererlaubnis aufwerfen. Siehe Brauche ich einen Heilpraktiker für Massage?
In der Realität kommt die Post nicht vom Amt, sondern von einem Anwalt. Wettbewerber, Wettbewerbsvereine und Abmahnverbände durchsuchen systematisch Websites nach Standardformulierungen. „Hilft bei“ ist eine der Phrasen, nach der gesucht wird.
Die Formulierungsliste
Die linke Spalte ist das, was ich auf Websites von Kollegen regelmäßig finde. Die rechte Spalte ist mein Vorschlag — nicht sperriger, oft sogar besser, weil sie konkreter ist.
| Riskant | Trägt |
|---|---|
| Hilft bei Rückenschmerzen | Für alle, die den ganzen Tag am Schreibtisch sitzen |
| Löst Verspannungen | Ruhige, großflächige Griffe über den ganzen Rücken |
| Lindert Kopfschmerzen | Eine sanfte Kopf- und Nackenmassage zum Abschalten |
| Stärkt das Immunsystem | Eine Stunde Ruhe, die im Alltag sonst fehlt |
| Regt den Lymphfluss an | Leichte, ausstreichende Bewegungen in Richtung Herz |
| Aktiviert die Selbstheilungskräfte | Zeit für dich, ohne Telefon und ohne Termindruck |
| Baut Stress ab | Warm, ruhig, gedämpftes Licht — Ankommen und Loslassen |
| Wirkt entgiftend / entschlackend | (ersatzlos streichen — auch als Wellnessaussage schwer haltbar) |
| Bei Ischias, Migräne, Tinnitus | (Indikationslisten komplett weglassen) |
| Therapeutische Massage | Klassische Wellnessmassage |
Vier Fallen jenseits der einzelnen Sätze
1. Kundenbewertungen mit Heilaussagen
Wenn du eine Bewertung auf deine Seite stellst, in der steht „Seit den Massagen sind meine Kopfschmerzen weg“, machst du dir diese Aussage zu eigen. Echte Bewertungen darfst du zeigen — aber wähle die aus, die von Atmosphäre, Zeit und Umgang sprechen. Wie du überhaupt an gute Bewertungen kommst, steht in Google-Unternehmensprofil für Masseure.
2. Vorher-Nachher-Bilder
§ 11 HWG schränkt vergleichende Darstellungen des Körperzustands bei Werbung für gesundheitsbezogene Behandlungen deutlich ein. Für Wellnessanbieter ist der sichere Weg, ganz darauf zu verzichten. Zeig stattdessen den Raum, die Liege, die Steine, die Hände bei der Arbeit — das wirkt ohnehin besser.
3. Übersetzte Werbetexte und Herstellerbroschüren
Wer Texte von Öl- oder Geräteherstellern übernimmt, übernimmt oft deren Wirkversprechen. Das ist ein häufiger Weg, wie unbedachte Formulierungen auf Websites kommen. Schreib lieber selbst.
4. Social Media und Google Business
Auch Instagram-Captions, Facebook-Posts, dein Google-Unternehmensprofil und deine Preisliste sind Werbung. Die saubere Website nützt wenig, wenn im Beitrag von letzter Woche steht, dass Hot Stone gegen Nackenschmerzen hilft.
Ein Absolvent hat seine Seite nach diesem Muster umgeschrieben und war überzeugt, jetzt weniger Anfragen zu bekommen. Das Gegenteil trat ein. Der Grund ist einfach: „Hilft bei Rückenschmerzen“ ist austauschbar und steht bei zwanzig anderen auch. „Sechzig Minuten, in denen dich niemand erreicht, mit warmen Handtüchern und ohne Gerede“ steht nirgends sonst.
Was du trotzdem sagen darfst
- Wie lange eine Anwendung dauert und was in dieser Zeit passiert
- Welche Techniken und Materialien du verwendest
- Wie es sich anfühlt — warm, ruhig, kräftig, sanft
- Für wen es gedacht ist, solange du keine Krankheiten nennst („für alle, die viel sitzen“ ist etwas anderes als „bei Bandscheibenvorfall“)
- Deine Qualifikation, Ausbildung, Zertifikate und Erfahrung — sachlich und wahr
- Preise, Ablauf, Terminvergabe, Stornoregeln
Wenn doch eine Abmahnung kommt
Erste Regel: nichts sofort unterschreiben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dich in der Regel dauerhaft, und jeder spätere Verstoß kostet Vertragsstrafe. Zweite Regel: Fristen ernst nehmen, sie sind meist kurz. Dritte Regel: sofort eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht einschalten. Oft wird eine modifizierte Erklärung abgegeben, die enger gefasst ist als die vorgelegte.
Parallel dazu: Die beanstandete Stelle ändern, aber nichts löschen, ohne es vorher zu dokumentieren — Screenshots mit Datum.
Häufige Fragen
Gilt das HWG auch für Wellnessmassage?
Reine Wohlfühlwerbung fällt nicht darunter. Sobald du eine gesundheitliche Wirkung behauptest, bewegst du dich in seinem Anwendungsbereich — und zusätzlich im UWG.
Darf ich schreiben, dass Massage Verspannungen löst?
Verbreitet, aber angreifbar. Sicherer ist die Beschreibung des Erlebens statt der Wirkung.
Sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt?
Bei gesundheitsbezogener Werbung stark eingeschränkt. Für Wellnessanbieter der sichere Weg: ganz darauf verzichten.
Darf ich Kundenbewertungen zitieren?
Echte Bewertungen ja. Enthalten sie Heilaussagen, machst du sie dir zu eigen — dann besser eine andere auswählen.
Was kostet eine Abmahnung?
Meist mittlerer dreistelliger bis niedriger vierstelliger Bereich. Teurer wird die Unterlassungserklärung, weil jeder spätere Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst.
Gilt das auch für meine Preisliste im Schaufenster?
Ja. Werbung ist Werbung, ob im Netz, auf Papier oder an der Tür.
Quellen und Anlaufstellen
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 1, 3, 11 — Anwendungsbereich, irreführende Werbung, unzulässige Werbeformen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3, 5, 8, 13 — unlautere geschäftliche Handlungen und Abmahnung
- Heilpraktikergesetz (HeilprG), § 1
- Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt für Wettbewerbs- und Medizinrecht — bei konkreten Formulierungsfragen
- IHK vor Ort — teilweise kostenlose Erstberatung zu Werberecht
Kein Rechtsrat. Diese Seite ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Die Bewertung einzelner Formulierungen hängt vom Gesamtzusammenhang ab und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Verbindliche Auskunft gibt dir eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht. Stand dieser Seite: 31. Juli 2026.